OGH 2Ob84/19w; 2Ob175/19b; 2Ob32/24f (RS0132882)

OGH2Ob84/19w; 2Ob175/19b; 2Ob32/24f28.5.2024

Rechtssatz

Soweit zufolge §1503 Abs 7 Z 9 ABGB die Bestimmung des §1487a ABGB auf ein vor dem 1.1.2017 erworbenes Recht anzuwenden ist, gilt für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Verjährungsfrist, die mit dem Tod des Erblassers beginnt. Daher tritt die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist auch dann ein, wenn die kurze Frist bei Ablauf der langen Frist noch nicht abgelaufen sein sollte.

Normen

ABGB §1487a
ABGB §1503 Abs7 Z9

2 Ob 84/19wOGH22.10.2019

Veröff: SZ 2019/95

2 Ob 175/19bOGH17.12.2019

Beisatz: Hier: Klage gegen den Staat (Bund) auf Abtretung des heimgefallenen (nunmehr: sich von ihm angeeigneten) Nachlasses. (T1)

2 Ob 32/24fOGH28.05.2024

vgl; Beisatz: Verneinung verfassungsrechtlicher Bedenken dagegen, dass Ansprüche auch ohne Ablauf der kurzen Frist verjähren können und dass Fristen nach altem Recht durch § 1503 Abs 9 Z 7 ABGB allenfalls verkürzt werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20191022_OGH0002_0020OB00084_19W0000_001

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