4 Ob 46/19x | OGH | 25.04.2019 |
Veröff: SZ 2019/32 |
7 Ob 101/24i | OGH | 28.08.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20190425_OGH0002_0040OB00046_19X0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ist im Fall einer dauerhaften Änderung des Wohnorts des Betroffenen sowohl eine rechtsgeschäftliche Auflassung des bisherigen Haushalts als auch eine rechtsgeschäftliche Begründung eines neuen Haushalts erforderlich, so darf ein Rechtsgeschäft über die Veräußerung einer Liegenschaft, die zur Befriedigung des aktuellen Wohnbedürfnisses des Betroffenen dient, nicht vor dem Abschluss eines (aufschiebend bedingt geschlossenen) Vertrags (bzw vor einem unabänderlichen Vertragsentwurf verbunden mit einer Abschlusszusage) über die Begründung des neuen Haushalts genehmigt werden.
4 Ob 46/19x | OGH | 25.04.2019 |
Veröff: SZ 2019/32 |
7 Ob 101/24i | OGH | 28.08.2024 |
vgl |
JJR_20190425_OGH0002_0040OB00046_19X0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)