OGH 1Ob44/18d; 1Ob64/18w; 1Ob167/18t; 1Ob97/19z; 1Ob35/21k; 1Ob233/20a; 1Ob113/23h; 1Ob9/24s (RS0132057)

OGH1Ob44/18d; 1Ob64/18w; 1Ob167/18t; 1Ob97/19z; 1Ob35/21k; 1Ob233/20a; 1Ob113/23h; 1Ob9/24s5.3.2024

Rechtssatz

Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Der sich daraus errechnenden Ausgleichszahlung ist jener Betrag hinzuzurechnen, mit dem der Ehepartner, der die Sache nicht erhält, nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen geleistet hat. Die Reduktion des Kreditsaldos durch den Ehegatten, dem die Sache verbleibt oder der sie erhält, vermindert dagegen die Ausgleichszahlung nicht, weil ihm dieser Wert zukommt.

Normen

EheG §81 Abs1
EheG §83
EheG §94 Abs1

1 Ob 44/18dOGH30.04.2018

Beisatz: Soweit sich jedoch die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne Beiträge der Ehepartner verändert haben (etwa Veränderung des Wechselkurses eines Fremdwährungskredites), ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen. (T1)

1 Ob 64/18wOGH30.04.2018

Auch

1 Ob 167/18tOGH21.11.2018

Auch

1 Ob 97/19zOGH25.06.2019

Auch

1 Ob 35/21kOGH21.04.2021

Beisatz: Klarstellend zur Leitentscheidung 1 Ob 44/18d: „Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Diese Berechnung unterstellt, dass sich die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (beitragslos) nicht verändert haben; andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen.“ Der Halbsatz „andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen“ bezieht sich (nur) auf den Fall von Veränderungen des („in der Ehe erwirtschafteten“) Schuldenstands durch Umstände, die weder mit der Ehe etwas zu tun haben, noch mit späteren Beiträgen, die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft typischerweise mit außerehelichen Mitteln finanziert werden. (T2)

1 Ob 233/20aOGH21.04.2021

nur: Vom Verkehrswert der (aufzuteilenden) Sache (oder der als eheliche Errungenschaft anzusehenden Wertsteigerung als Anteil am Wert dieser Sache) zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. (T3)<br/>

1 Ob 113/23hOGH23.10.2023

Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung und Yacht für die noch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen erfolgten, unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T4)

1 Ob 9/24sOGH05.03.2024

vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_20180430_OGH0002_0010OB00044_18D0000_001