1 Ob 44/18d | OGH | 30.04.2018 |
Beisatz: Soweit sich jedoch die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz ohne Beiträge der Ehepartner verändert haben (etwa Veränderung des Wechselkurses eines Fremdwährungskredites), ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen. (T1) |
1 Ob 64/18w | OGH | 30.04.2018 |
Auch |
1 Ob 167/18t | OGH | 21.11.2018 |
Auch |
1 Ob 97/19z | OGH | 25.06.2019 |
Auch |
1 Ob 35/21k | OGH | 21.04.2021 |
Beisatz: Klarstellend zur Leitentscheidung 1 Ob 44/18d: „Vom Verkehrswert einer Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Diese Berechnung unterstellt, dass sich die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (beitragslos) nicht verändert haben; andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen.“ Der Halbsatz „andernfalls ist auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen“ bezieht sich (nur) auf den Fall von Veränderungen des („in der Ehe erwirtschafteten“) Schuldenstands durch Umstände, die weder mit der Ehe etwas zu tun haben, noch mit späteren Beiträgen, die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft typischerweise mit außerehelichen Mitteln finanziert werden. (T2) |
1 Ob 233/20a | OGH | 21.04.2021 |
nur: Vom Verkehrswert der (aufzuteilenden) Sache (oder der als eheliche Errungenschaft anzusehenden Wertsteigerung als Anteil am Wert dieser Sache) zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. (T3)<br/> |
1 Ob 113/23h | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz: Hier: Aufteilung einer mit Fremd- und Eigenmitteln finanzierten Ehewohnung und Yacht für die noch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen erfolgten, unter Darlegung der Berechnung in der konkreten Konstellation. (T4) |
1 Ob 9/24s | OGH | 05.03.2024 |
vgl; nur T3 |
1 Ob 84/24w | OGH | 24.07.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20180430_OGH0002_0010OB00044_18D0000_001
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