OGH 13Os120/17x; 15Os30/22h; 15Os154/23w (RS0131839)

OGH13Os120/17x; 15Os30/22h; 15Os154/23w17.4.2024

Rechtssatz

Einen Entfall des Zeugnisverweigerungsrechts bei Hervorkommen neuer Verfahrensergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des § 165 StPO) sieht das Gesetz nicht vor. Auch der allfällige Umstand, dass die neuen Verfahrensergebnisse eine Kontrollbeweisführung indizieren, vermag das Fortbestehen des Zeugnisverweigerungsrechts nicht zu tangieren.

Normen

StPO §156 Abs1 Z2
StPO §165

13 Os 120/17xOGH06.12.2017
15 Os 30/22hOGH27.04.2022

Vgl

15 Os 154/23wOGH17.04.2024

vgl; Beisatz: Hier: Auch die Behauptung von Defiziten der Fragestellung im Rahmen der unter Beteiligung des Verteidigers durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung, etwa das Unterbleiben der Konfrontation mit angeblichen Widersprüchen, oder das Hervorkommen neuer Verfahrensergebnisse nach dieser Vernehmung ändert daran nichts. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20171206_OGH0002_0130OS00120_17X0000_001