OGH 13Os94/17y (RS0131837)

OGH13Os94/17y19.11.2024

Rechtssatz

Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in § 112 Abs 1 StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde, nicht jedoch, ob die allgemeinen Sicherstellungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung vorliegen.

Der diesbezügliche gerichtliche Rechtsschutz fällt vielmehr in die Regelungsbereiche des § 106 Abs 1 Z 2 StPO und des § 115 Abs 2 StPO.

Normen

StPO §112 Abs1
StPO §112 Abs2

13 Os 94/17yOGH11.10.2017
14 Os 48/21xOGH16.11.2021

Vgl; Beisatz: Auch die Prüfung der Voraussetzungen einer Durchsuchung von Orten ist nicht Gegenstand des Sichtungsverfahrens hinsichtlich der anlässlich dieser Durchsuchung sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger. (T1)

12 Os 91/24kOGH19.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20171011_OGH0002_0130OS00094_17Y0000_004

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