OGH 6Ob18/17s; 3Ob125/24i (RS0131536)

OGH6Ob18/17s; 3Ob125/24i11.9.2024

Rechtssatz

Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Art 17 EuGVVO. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich.

Normen

EuGVVO 2012 Art17 Abs1

6 Ob 18/17sOGH07.07.2017

Beisatz: Beim Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt kommt der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten nicht in Betracht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Gesetzliche Schadenersatzansprüche aus der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten, die gegenüber jedermann unabhängig davon bestehen, ob der Betreffende schon Aktien an dem Unternehmen hält und damit dessen Satzung unterworfen ist. (T2); Veröff: SZ 2017/79

3 Ob 125/24iOGH11.09.2024

Dokumentnummer

JJR_20170707_OGH0002_0060OB00018_17S0000_001

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