OGH 1Ob247/14a; 1Ob11/24k (RS0130109)

OGH1Ob247/14a; 1Ob11/24k5.3.2024

Rechtssatz

Über den in § 94 Abs 2 EheG geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Dabei kann etwa eine Zug-um-Zug-Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden.

Billigkeit Aufteilungsverfahren Zahlungsmodalitäten

 

Normen

EheG §83 Abs1 Satz1
EheG §93
EheG §94 Abs2

1 Ob 247/14aOGH03.03.2015

Veröff: SZ 2015/16

1 Ob 11/24kOGH05.03.2024

Beisatz: Im Fall von wechselseitigen Ansprüchen kann eine Zug-um-Zug-Verpflichtung Sicherheit bieten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Einwilligung der Frau in die Übertragung ihres Hälfteanteils an der früheren Ehewohnung an den Mann Zug um Zug gegen die vom ihm zu leistende Ausgleichszahlung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20150303_OGH0002_0010OB00247_14A0000_002

Stichworte