OGH 1Ob105/14v; 9Ob31/15x; 10Ob60/17x; 6Ob140/18h; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a (RS0129621)

OGH1Ob105/14v; 9Ob31/15x; 10Ob60/17x; 6Ob140/18h; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a15.2.2024

Rechtssatz

Eine Klausel widerspricht § 1333 Abs 2 ABGB, wenn pauschal ein Betrag von immerhin mindestens 20 EUR bis zu 60 EUR in Rechnung gestellt werden soll, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird.

Normen

ABGB §1333 Abs2

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Veröff: SZ 2014/71

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Beisatz: Nach der hier vorliegenden Klausel ist der Verbraucher auch dann zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen den Kunden an der Nichtausführung der Abbuchung kein Verschulden trifft. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T1)

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Veröff: SZ 2018/10

6 Ob 140/18hOGH31.08.2018

Ähnlich; Beisatz: Hier: „Notwendige und zweckentsprechende“ Betreibungskosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung. (T2); Veröff: SZ 2018/66

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T3)

6 Ob 205/23zOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T3

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

vgl; Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren. Klausel zu Mahnkosten im Bestandverhältnis. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_004

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