OGH 10Ob28/14m; 1Ob192/16s; 6Ob56/19g; 1Ob193/19t; 9Ob48/21f; 8Ob37/23h; 8Ob158/22a (RS0129535)

OGH10Ob28/14m; 1Ob192/16s; 6Ob56/19g; 1Ob193/19t; 9Ob48/21f; 8Ob37/23h; 8Ob158/22a15.2.2024

Rechtssatz

Der Verwender im Sinn des § 28 KSchG kann auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, der ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der unzulässigen Klauseln hat.

Normen

KSchG §28

10 Ob 28/14mOGH15.07.2014

Beisatz: Hier: Passivlegitimation eines Inkassoinstituts bejaht, das AGB und Vertragsformblätter verwendete, um Vereinbarungen über die Einbringung offener Forderungen und von ihm selbst beanspruchter Gebühren, Kosten und Aufwandsersatzes abzuschließen. (T1)

1 Ob 192/16sOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T2)

6 Ob 56/19gOGH24.10.2019

Beisatz: Dass ein Unternehmer ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrieb der Gutscheine hat, reicht nicht aus, um ihn in einer Fallkonstellation, in der er über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden kann, als dessen Verwender zu qualifizieren. (T3)

1 Ob 193/19tOGH16.12.2019

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Passivlegitimation eines Immobilien vermittelnden Unternehmens, das ihren Miet‑ und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben. Dass mit der Zurverfügungstellung der Formblätter als „Serviceleistung“ allenfalls (nicht fassbare) geschäftliche Vorteile für die Beklagte verbunden sein mögen, lässt ein ihre Passivlegitimation rechtfertigendes „erhebliches“ Eigeninteresse nicht erkennen. (T4)

9 Ob 48/21fOGH02.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen dem Kunden und einer anderen Rechtsträgerin reicht für die Qualifikation als Verwender iSd § 28 KSchG nicht aus. (T5)

8 Ob 37/23hOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: Zur Passivlegitimation einer Hausverwaltung. (T6)<br/>Anm: Vgl RS0121436.

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_20140715_OGH0002_0100OB00028_14M0000_006