OGH 8Ob53/14y; 8Ob46/17y; 9Ob69/17p; 2Ob209/17z; 5Ob82/19y; 6Ob216/21i; 5Ob160/23z (RS0129705)

OGH8Ob53/14y; 8Ob46/17y; 9Ob69/17p; 2Ob209/17z; 5Ob82/19y; 6Ob216/21i; 5Ob160/23z28.5.2024

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die ordnungsgemäße Erbringung der Bodenabfertigungsdienste und daher auch die ordnungsgemäße Reinigung der damit im Zusammenhang stehenden Stiegen- und Gangflächen etwa in der Abflugshalle zählen zu den vertraglichen Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen. Lagert die Fluglinie diese von ihr geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise an ein drittes Unternehmen aus, so wird dieses als Erfüllungsgehilfe der Fluglinie tätig.

Normen

ABGB §881
ABGB §1313a

8 Ob 53/14yOGH26.06.2014
8 Ob 46/17yOGH25.10.2017

Auch; nur: Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse des Dritten zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T1)

9 Ob 69/17pOGH30.01.2018

Auch

2 Ob 209/17zOGH29.11.2018

nur T1; Beisatz: Hier: Kein deckungsgleicher Ersatzanspruch eines Bediensteten eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen. (T2); Veröff: SZ 2018/102

5 Ob 82/19yOGH22.10.2019

nur T1

6 Ob 216/21iOGH29.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Deckungsgleicher Anspruch des Untermieters gegen den Untervermieter im Rahmen einer Erfüllungsgehilfenkette für Bauleistungen. (T3)

5 Ob 160/23zOGH28.05.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20140626_OGH0002_0080OB00053_14Y0000_001

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