Normen
2 Ob 131/13y | OGH | 25.06.2014 |
Beisatz: Eine an einer Stelle des Vertragsformulars, deren Überschrift („Anbotsannahme, Fristen“) sich ausschließlich auf die vorvertraglichen Beziehungen zwischen den potentiellen Parteien des Hauptvertrags bezieht, versteckte „Vereinbarung“ iSd § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG ist für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar (vgl auch § 864a ABGB) und entspricht daher nicht den Erfordernissen des § 31 Abs 1 KSchG. (T1); Veröff: SZ 2014/60 |
8 Ob 66/15m | OGH | 30.07.2015 |
Auch; nur: Das Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung enthalten muss. (T2) |
8 Ob 131/15w | OGH | 29.03.2016 |
Auch |
6 Ob 232/23w | OGH | 21.02.2024 |
nur: Der Zweck der Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20140625_OGH0002_0020OB00131_13Y0000_001
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