OGH 8Ob105/13v; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 3Ob58/23k; 6Ob126/23g; 5Ob118/24z (RS0129123)

OGH8Ob105/13v; 8Ob93/14f; 4Ob145/21h; 3Ob58/23k; 6Ob126/23g; 5Ob118/24z30.8.2024

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft stellt einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dar, der alle potentiellen Gläubiger der Gesellschaft erfasst. Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, so wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat.

Normen

UGB §275

8 Ob 105/13vOGH28.10.2013
8 Ob 93/14fOGH29.09.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/105

4 Ob 145/21hOGH28.09.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/89

3 Ob 58/23kOGH21.06.2023

vgl

6 Ob 126/23gOGH15.05.2024

vgl

5 Ob 118/24zOGH30.08.2024

Dokumentnummer

JJR_20131028_OGH0002_0080OB00105_13V0000_001

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