OGH 10ObS4/13f; 10ObS2/13m; 10ObS146/17v; 10ObS84/23k (RS0128672)

OGH10ObS4/13f; 10ObS2/13m; 10ObS146/17v; 10ObS84/23k14.5.2024

Rechtssatz

Für die Heranziehung des zweiten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG ist das zusätzliche Vorliegen eines der Rückforderungstatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG nicht erforderlich.

Normen

KBGG §8 Abs1 Z2
KBGG §31

10 ObS 4/13fOGH29.01.2013

Beisatz: Der Leistungsempfänger ist, unabhängig vom Vorliegen eines der beiden Tatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG in dem dort genannten Fall zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten. (T1)

10 ObS 2/13mOGH28.05.2013

Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienstgrenze ab, und nicht auf rückwirkend festgestellte Tatsachen im Sinn des § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG. (T2)

10 ObS 146/17vOGH23.05.2018

Beisatz: Der von einem Verschulden des Leistungsempfängers unabhängige Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst‑ bzw Freigrenze ab. (T3); Beisatz: Das Unterlassen einer Zuordnungserklärung im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG ändert nichts daran, dass dann, wenn sich der Versicherungsträger auf den objektiven Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG beruft, lediglich zu prüfen ist, ob die Zuverdienstgrenze (hier: im Sinn des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG) überschritten wurde. (T4); Veröff: SZ 2019/42

10 ObS 84/23kOGH14.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_20130129_OGH0002_010OBS00004_13F0000_001

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