Normen
10 ObS 4/13f | OGH | 29.01.2013 |
Beisatz: Der Leistungsempfänger ist, unabhängig vom Vorliegen eines der beiden Tatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG in dem dort genannten Fall zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten. (T1) |
10 ObS 2/13m | OGH | 28.05.2013 |
Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienstgrenze ab, und nicht auf rückwirkend festgestellte Tatsachen im Sinn des § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG. (T2) |
10 ObS 146/17v | OGH | 23.05.2018 |
Beisatz: Der von einem Verschulden des Leistungsempfängers unabhängige Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst‑ bzw Freigrenze ab. (T3); Beisatz: Das Unterlassen einer Zuordnungserklärung im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG ändert nichts daran, dass dann, wenn sich der Versicherungsträger auf den objektiven Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG beruft, lediglich zu prüfen ist, ob die Zuverdienstgrenze (hier: im Sinn des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG) überschritten wurde. (T4); Veröff: SZ 2019/42 |
10 ObS 84/23k | OGH | 14.05.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20130129_OGH0002_010OBS00004_13F0000_001
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