OGH 3Ob28/11f; 4Ob9/17b; 3Ob34/24g (RS0126769)

OGH3Ob28/11f; 4Ob9/17b; 3Ob34/24g3.4.2024

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht spruchmäßig a) die nicht geschwärzten Teile einer von der einen Prozesspartei vorgelegten Urkunde als entscheidungswesentlich feststellt, b) nur diese Teile an die andere Prozesspartei weiterleitet und c) die ungeschwärzte vollständige Urkunde zum Akt nimmt, diese Urkunde aber von der Akteneinsicht ausschließt, handelt es sich um eine einheitliche Anordnung iSd § 298 Abs 2 ZPO, die gemäß § 319 Abs 1 ZPO unanfechtbar ist.

Normen

ZPO §298 Abs2
ZPO §319
EO §73
EO §65 Abs1

3 Ob 28/11fOGH11.05.2011
4 Ob 9/17bOGH28.03.2017

Vgl aber; Beisatz: § 298 Abs 2 ZPO findet sich im dritten Titel des zweiten Teils der ZPO mit der Bezeichnung „Beweis durch Urkunden“. Der Sachverständigenbeweis ist hingegen im fünften Titel (§§ 351367 ZPO) geregelt. Der Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO ist daher nicht anwendbar, wenn das Erstgericht bestimmte Teile eines Sachverständigengutachtens von der Akteneinsicht ausnimmt. (T1)

3 Ob 34/24gOGH03.04.2024

vgl; Beisatz: Urkunden sind schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken, die Tatsachen festhalten. Der Urkundenbegriff ist an die Papierform geknüpft. (T2)<br/>Beisatz: Elektronische Dokumente sind im visualisierten Zustand beweisrechtlich Augenscheinsobjekte und keine Urkunden. § 298 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar. Ebenso wenig der Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20110511_OGH0002_0030OB00028_11F0000_001

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