3 Ob 28/11f | OGH | 11.05.2011 |
4 Ob 9/17b | OGH | 28.03.2017 |
Vgl aber; Beisatz: § 298 Abs 2 ZPO findet sich im dritten Titel des zweiten Teils der ZPO mit der Bezeichnung „Beweis durch Urkunden“. Der Sachverständigenbeweis ist hingegen im fünften Titel (§§ 351–367 ZPO) geregelt. Der Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO ist daher nicht anwendbar, wenn das Erstgericht bestimmte Teile eines Sachverständigengutachtens von der Akteneinsicht ausnimmt. (T1) |
3 Ob 34/24g | OGH | 03.04.2024 |
vgl; Beisatz: Urkunden sind schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken, die Tatsachen festhalten. Der Urkundenbegriff ist an die Papierform geknüpft. (T2)<br/>Beisatz: Elektronische Dokumente sind im visualisierten Zustand beweisrechtlich Augenscheinsobjekte und keine Urkunden. § 298 Abs 2 ZPO ist nicht anwendbar. Ebenso wenig der Rechtsmittelausschluss nach § 319 ZPO. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20110511_OGH0002_0030OB00028_11F0000_001
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