OGH 14Os143/09z; 11Os53/15a (RS0126622)

OGH14Os143/09z; 11Os53/15a11.3.2024

Rechtssatz

Strafbar nach § 255 Abs 1 AktG sind erhebliche Darstellungsmängel. Das Gesetz stellt auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ (hier:) der Gesellschaft ab, womit belanglose Nebensächlichkeiten außer Acht zu lassen und die wesentlichen Bedingungen sowie Gegebenheiten der Gesellschaft – insbesondere unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Eckdaten – in den Blick zu nehmen sind. Bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft und ihrer Entwicklung aus Sicht der in Betracht kommenden internen und externen Mitteilungsadressaten maßgeblich zu beeinflussen, erfüllen daher den objektiven Tatbestand nicht.

Normen

AktG §255 Abs1

14 Os 143/09zOGH23.12.2010
11 Os 53/15aOGH12.04.2016

Auch

15 Os 128/23xOGH11.03.2024

vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterschied zwischen § 122 Abs 1 GmbHG aF (vor BGBl. I Nr. 112/2015) und § 163a Abs 1 StGB. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20101223_OGH0002_0140OS00143_09Z0000_003

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