OGH 10ObS99/10x; 10ObS37/19t; 10ObS141/23t (RS0126109)

OGH10ObS99/10x; 10ObS37/19t; 10ObS141/23t13.2.2024

Rechtssatz

Die in § 4 Abs 6 BPGG aufgezählten Verhaltensstörungen müssen im Ergebnis (und nicht jede einzelne für sich) eine „schwere Verhaltensstörung“ zur Folge haben.

Normen

BPGG §4 Abs6

10 ObS 99/10xOGH27.07.2010

Veröff: SZ 2010/89

10 ObS 37/19tOGH07.05.2019

Beisatz: Bei dem Erschwerniszuschlag geht es nicht um eine Graduierung der Schwere der jeweiligen Behinderung im Sinn einer diagnosebezogenen Betrachtungsweise, sondern um die Berücksichtigung des Mehraufwands, der aus dieser Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren. Wesentlich für die Berücksichtigung des Erschwernisfaktors sind die Auswirkungen der pflegeerschwerenden Faktoren in der Pflege. (T1)

10 ObS 141/23tOGH13.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Keine Erhöhung des Pflegegeldes mangels konkrete Auswirkungen auf die Pflege (beginnender demenzieller Abbau und Depression) (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100727_OGH0002_010OBS00099_10X0000_001

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