OGH 2Ob137/08y; 1Ob121/14x; 4Ob128/23m (RS0124872)

OGH2Ob137/08y; 1Ob121/14x; 4Ob128/23m4.4.2024

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 6 KSchG schließt die Vereinbarung einer Vorausleistung durch den Verbraucher nicht von vornherein aus, sofern nicht das Leistungsverweigerungsrecht umgangen wird. Ob im Einzelfall ein Umgehungsfall oder eine zulässige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorliegt, lässt sich insbesondere daran erkennen, ob sich für die Vorleistungspflicht des Verbrauchers aus der Natur des Vertrags, der gegenseitigen Leistungspflichten oder aus sonstigen Umständen des Falls ein sachlicher Grund findet.

Normen

ABGB §1052 A
KSchG §6 Abs1 Z6

2 Ob 137/08yOGH16.04.2009
1 Ob 121/14xOGH22.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht des Verbrauchers ist insoweit unzulässig, als damit das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht umgangen würde. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zahlung nach Ratenplan gemäß § 10 BTVG. (T2); Veröff: SZ 2014/95

4 Ob 128/23mOGH04.04.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20090416_OGH0002_0020OB00137_08Y0000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)