OGH 8Ob110/08x; 9Ob66/08h; 1Ob192/16s; 6Ob56/19g; 1Ob193/19t; 9Ob48/21f; 4Ob235/22w; 8Ob37/23h; 8Ob158/22a (RS0124305)

OGH8Ob110/08x; 9Ob66/08h; 1Ob192/16s; 6Ob56/19g; 1Ob193/19t; 9Ob48/21f; 4Ob235/22w; 8Ob37/23h; 8Ob158/22a15.2.2024

Rechtssatz

Grundsätzlich ist Verwender der AGB im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Wurden allerdings der beklagten Partei von ihren Tochtergesellschaften aus den von diesen abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin der Leasingnehmer) eingeräumt und war die beklagte Partei zudem maßgeblich in die „Vertragsgestion" eingebunden, so ist auch sie als „Verwenderin" der AGB im Sinne des § 28 KSchG anzusehen und damit für die Erhebung einer Unterlassungsklage passivlegitimiert. Der Umstand, dass die AGB der Tochtergesellschaften ebenfalls Gegenstand einer (gesonderten) Klage nach § 28 KSchG sind, vermag daran nichts zu ändern.

Normen

KSchG §28

8 Ob 110/08xOGH14.10.2008
9 Ob 66/08hOGH01.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Dies ist auch auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht zu erstrecken, sodass auch deren Gesellschafter, die aktiv an den Verstößen beteiligt sind als passiv klagslegitimiert einzustufen sind. (T1)

1 Ob 192/16sOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T2)

6 Ob 56/19gOGH24.10.2019

nur: Verwender der AGB im Sinn des § 28 Abs 1 KSchG ist grundsätzlich nur derjenige, der Partei des Vertrags ist oder werden soll. (T3)<br/>Beisatz: Dass ein Unternehmer ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrieb der Gutscheine hat, reicht nicht aus, um ihn in einer Fallkonstellation, in der er über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden kann, als dessen Verwender zu qualifizieren. (T4)

1 Ob 193/19tOGH16.12.2019

nur T3; Beisatz: Damit ist der Vertrag gemeint, der unter Zugrundelegung der AGB oder Vertragsformblätter geschlossen wurde oder werden soll. (T5)<br/>Beisatz: Mit dem Begriff des „Zugrundelegens“ (von AGB) und jenem des „Verwendens“ (von Formblättern) soll keine Unterscheidung getroffen werden, vielmehr geht es in beiden Fällen darum, dass AGB bzw Formblätter im Rahmen des geschäftlichen Verkehrs zur Gestaltung des Vertragsinhalts herangezogen werden. Demgegenüber reicht das bloße „Verfassen“ oder „Auflegen“ von AGB oder Vertragsformblättern für die Passivlegitimation (als „Verwender“) nicht aus (mwN). (T6)<br/>Beisatz: Hier: Von einer zumindest drohenden Verwendung der Formblätter kann nicht gesprochen werden, wenn ein Immobilienvermittelndes Unternehmen ihren Miet‑ und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben. (T7)

9 Ob 48/21fOGH02.09.2021

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist „Verwender“ von AGB oder Formblättern grundsätzlich (nur) derjenige, der Partei des Vertrags ist. Die Beklagte hat den Verträgen mit ihren Kunden die Nutzungsbedingungen nicht zugrunde gelegt. Sie ist auch für deren Inhalt nicht verantwortlich, und es steht nicht fest, dass sie Einfluss auf diese Bedingungen nehmen konnte oder kann. (T8)

4 Ob 235/22wOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: AGB zum Verkauf von Wohnungen: Koppelt die Beklagte ihre eigene Leistung an den Bezug von Leistungen Dritter und setzt für einen Vertragsabschluss mit ihr den Abschluss eines oder gar mehrerer wortwörtlich vorgegebener Verträge mit Dritten voraus, so ist die Beklagte auch Verwenderin der für diese Verträge mit den Dritten formulierten Vertragsformblätter oder AGB. (T9)

8 Ob 37/23hOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: Zur Passivlegitimation einer Hausverwaltung. (T10)<br/>Anm: Vgl RS0121436.

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_20081014_OGH0002_0080OB00110_08X0000_002