OGH 16Ok8/08; 16Ok13/08; 5Ob108/09g; 2Ob102/18s; 1Ob147/19b; 2Ob56/23h; 5Ob29/24m (RS0124141)

OGH16Ok8/08; 16Ok13/08; 5Ob108/09g; 2Ob102/18s; 1Ob147/19b; 2Ob56/23h; 5Ob29/24m12.3.2024

Rechtssatz

In außerstreitigen kontradiktorischen Verfahren, in denen sich die Parteien in gegenläufigen Rollen gegenüber stehen, sind ganz allgemein die Behauptungs- und Beweislastregeln, die das streitige Verfahren beherrschen, heranzuziehen. Demnach trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm.

Normen

AußStrG 2005 §16
ZPO §266 B

16 Ok 8/08OGH08.10.2008

Veröff: SZ 2008/144

16 Ok 13/08OGH19.01.2009

Vgl; Beisatz: Die Fortwirkung bereits abgeschlossenen Verhaltens hat der Antragsteller schlüssig zu behaupten. (T1); Veröff: SZ 2009/5

5 Ob 108/09gOGH15.09.2009

Vgl auch; Bem: Hier: Außerstreitiges Wohnrechtsverfahren. (T2)

2 Ob 102/18sOGH29.11.2018

nur: In außerstreitigen kontradiktorischen Verfahren, in denen sich die Parteien in gegenläufigen Rollen gegenüber stehen, sind ganz allgemein die Behauptungs- und Beweislastregeln, die das streitige Verfahren beherrschen, heranzuziehen. (T3)

1 Ob 147/19bOGH23.10.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG. (T4)

2 Ob 56/23hOGH25.10.2023

Beisatz: Hier: Ersetzung der Zustimmung anderer Miteigentümer nach § 835 ABGB. (T5)<br/>Beisatz: Die antragstellende Partei hat jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die – für die von ihr begehrte Ersetzung der Zustimmung der anderen Miteigentümer erforderliche – Vorteilhaftigkeit der beabsichtigten Maßnahme vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer ergibt. (T6)

5 Ob 29/24mOGH12.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20081008_OGH0002_0160OK00008_0800000_002