OGH 10ObS197/06b; 10ObS12/08z; 10ObS105/24z (RS0121676)

OGH10ObS197/06b; 10ObS12/08z; 10ObS105/24z8.10.2024

Rechtssatz

Von einem erheblichen (wesentlichen) Abweichen des Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert im Hinblick auf die zur Überschreitung von Mindestwerten bestehende herrschende Rechtsprechung kann nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwertes abweicht. Die in § 1 Abs 3 und 4 EinstV normierten „Richtwerte" haben gemein, dass sie auf Expertenmeinung beruhende „Durchschnittswerte" für den Regelfall darstellen, und sie sich darin unterscheiden, dass bei den Mindestwerten eine Unterschreitung (zusätzlich) ausgeschlossen ist.

Normen

EinstV §1 Abs3
EinstV §1 Abs4

10 ObS 197/06bOGH16.01.2007
10 ObS 12/08zOGH05.02.2008

Auch; Beisatz: Ein wesentliches (erhebliches) Abweichen des zeitlichen Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert liegt nur dann vor, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwerts abweicht. (T1)

10 ObS 105/24zOGH08.10.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20070116_OGH0002_010OBS00197_06B0000_001

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