Rechtssatz
Von einem erheblichen (wesentlichen) Abweichen des Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert im Hinblick auf die zur Überschreitung von Mindestwerten bestehende herrschende Rechtsprechung kann nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwertes abweicht. Die in § 1 Abs 3 und 4 EinstV normierten „Richtwerte" haben gemein, dass sie auf Expertenmeinung beruhende „Durchschnittswerte" für den Regelfall darstellen, und sie sich darin unterscheiden, dass bei den Mindestwerten eine Unterschreitung (zusätzlich) ausgeschlossen ist.
10 ObS 12/08z | OGH | 05.02.2008 |
Auch; Beisatz: Ein wesentliches (erhebliches) Abweichen des zeitlichen Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert liegt nur dann vor, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwerts abweicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070116_OGH0002_010OBS00197_06B0000_001
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