OGH 8ObA69/05p; 9ObA46/14a; 9ObA50/23b (RS0121439)

OGH8ObA69/05p; 9ObA46/14a; 9ObA50/23b26.6.2024

Rechtssatz

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Ablösezahlung ist auch die diesbezügliche vom Arbeitgeber seinerzeit einbehaltene und abgeführte Steuer trotz des Umstandes, dass der damals angenommene Rechtsgrund nicht (mehr) besteht, dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner zuzurechnen, sodass auch in Bezug auf diesen Steuerbetrag im Sinne der allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze eine Bereicherung des Arbeitnehmers und ein entsprechender Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers gegeben ist. Der Arbeitnehmer kann diese Rückzahlung als Werbungskosten iSd § 16 Abs 2 EStG steuermindernd geltend machen.

Normen

EStG §16 Abs2
EStG §78
EStG §82
EStG §83
ABGB §1435

8 ObA 69/05pOGH13.07.2006
9 ObA 46/14aOGH22.07.2014

Vgl

9 ObA 50/23bOGH26.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20060713_OGH0002_008OBA00069_05P0000_003

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