OGH 5Ob158/06f; 6Ob87/07y (RS0120969)

OGH5Ob158/06f; 6Ob87/07y25.6.2024

Rechtssatz

Die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung ist nicht gesondert überprüfbar.

Normen

AußStrG 2005 §26 Abs4
MRG §37 Abs3

5 Ob 158/06fOGH11.07.2006
6 Ob 87/07yOGH25.05.2007

Vgl aber; Beisatz: Der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung ist zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache (in der zweiten Instanz) eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. (T1); Veröff: SZ 2007/86

2 Ob 96/24tOGH25.06.2024

vgl aber; Beisatz: Von einer selbständigen Anfechtbarkeit des Fortsetzungsbeschlusses ist aber dann auszugehen, wenn wegen bereits (wenn auch nicht rechtskräftig) erfolgter Einantwortung keine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache mehr ergehen kann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060711_OGH0002_0050OB00158_06F0000_001

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