OGH 3Ob148/05v; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob75/07m; 3Ob217/10y; 3Ob177/10s; 5Ob84/12g; 3Ob223/23z (RS0120349)

OGH3Ob148/05v; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob75/07m; 3Ob217/10y; 3Ob177/10s; 5Ob84/12g; 3Ob223/23z3.4.2024

Rechtssatz

Zweck der §§ 330 ff EO ist, die Exekutionsmöglichkeiten zu erweitern und sämtliche von anderen Exekutionsarten nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommenden Vermögensrechte des Verpflichteten zu erfassen, weshalb bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen ist.

Normen

EO §331 A

3 Ob 148/05vOGH24.11.2005
3 Ob 217/05sOGH26.04.2006

Veröff: SZ 2006/66

3 Ob 16/06hOGH26.04.2006
3 Ob 75/07mOGH13.07.2007

Beisatz: Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden. (T1); Veröff: SZ 2007/112

3 Ob 217/10yOGH23.02.2011

Vgl auch

3 Ob 177/10sOGH14.07.2011

Vgl; Veröff: SZ 2011/90

5 Ob 84/12gOGH23.10.2012
3 Ob 223/23zOGH03.04.2024

Beisatz: Gemäß § 326 Abs 1 zweiter Satz EO zählen nun (entgegen der früheren Rechtsprechung zu § 331 EO aF, vgl RS0004202) ex lege auch Miteigentumsanteile an „Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen“, zu den Vermögensrechten. Für die Tauglichkeit eines Rechts als Exekutionsobjekt iSd §§ 326 ff EO genügt deren mittelbare Verwertbarkeit. Das Recht muss daher nicht selbst verwertbar sein, sondern es genügt, dass dessen Ausübung den Zugriff auf verwertbares Vermögen ermöglicht. Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt, ist daher – wie schon nach der bisherigen Rechtsprechung – auch weiterhin großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20051124_OGH0002_0030OB00148_05V0000_001

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