Rechtssatz
Durch das Anfechtungsrecht der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung soll der überstimmten Minderheit die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG garantiert werden, allenfalls noch erweitert um „krasse" Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
5 Ob 65/10k | OGH | 30.08.2010 |
Vgl; Beisatz: Die Kriterien der Ausgewogenheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sind typischerweise so von den Umständen des Einzelfalls abhängig, dass deren Beurteilung selbst im Fall ihrer Anfechtungstauglichkeit keine darüber hinausgehende Bedeutung zukäme. (T1) |
5 Ob 68/23w | OGH | 11.01.2024 |
Beisatz: Das Fehlen einer allenfalls erforderlichen Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35 GewO 1994) ist kein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des WEG über die Verwaltung iSd § 24 Abs 6 WEG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20050712_OGH0002_0050OB00144_05W0000_001
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