OGH 6Ob187/03y; 6Ob261/09i; 6Ob57/13w; 6Ob198/13f; 6Ob119/16t; 6Ob40/23k (RS0118724)

OGH6Ob187/03y; 6Ob261/09i; 6Ob57/13w; 6Ob198/13f; 6Ob119/16t; 6Ob40/23k17.1.2024

Rechtssatz

Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.

Normen

PSG §33 Abs2

6 Ob 187/03yOGH25.03.2004

Veröff: SZ 2004/44

6 Ob 261/09iOGH14.01.2010

Vgl; Beisatz: Solange der Widerruf der Privatstiftung durch den Stifter noch aufrecht ist, liegt keine relevante Änderung vor, die eine Beschlussfassung durch den Vorstand iSd § 33 Abs 2 PSG zuließe. Das Unterlaufen des vom Stifter ausgeübten Widerrufsrechts durch den Stiftungsvorstand ist ausgeschlossen. (T1)

6 Ob 57/13wOGH08.05.2013

Vgl; Beisatz: Da die Änderung der Stiftungserklärung unter Wahrung des Stiftungszwecks aufgrund des Stifterauftrags zu erfolgen hat, müssen grundlegend geänderte Verhältnisse im Sinne der Lehre von der Geschäftsgrundlage vorliegen; mit der Anpassung soll dem Stifterwillen entsprochen werden. Ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 33 Abs 2 PSG vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2)

6 Ob 198/13fOGH09.10.2014

Auch; Beis wie T1; Beis gegenteilig wie T2; Beisatz: Das Erfordernis, dass die geänderten Verhältnisse solche im Sinne der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein müssen, wird nicht aufrechterhalten. Dieses Erfordernis lässt sich nämlich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien ableiten. (T3)<br/>Beisatz: Der Stiftungsvorstand darf Änderungen nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. (T4)<br/>Beisatz: Fälle, die „geänderte Verhältnisse“ im Sinn des § 33 Abs 2 PSG darstellen können, sind etwa, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (außer die Auflösung entspricht dem aus der Stiftungserklärung ersichtlichen Stifterwillen), oder wenn – etwa durch oberstgerichtliche Rechtsprechung – nachträglich bekannt wird, dass einzelne Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind. (T5)<br/>Beisatz: Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten. Die „geänderten Verhältnisse“ dürfen nicht bereits im Stiftungsgeschäft vorgelegen sein. Ein erkennbarer Stifterwille, der diese Änderungen berücksichtigt, muss bei Errichtung der Stiftungserklärung gefehlt haben. Der Stifterwille darf nicht durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unterlaufen werden. Es ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Beim Stifterwillen handelt es sich somit nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System. (T6)<br/>Beisatz: Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. (T7)<br/>Beisatz: Der Vorstand hat auf den hypothetischen Stifterwillen Bedacht zu nehmen. (T8)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Rsp und Lehre zur Änderungs einer Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand. (T9)<br/>Veröff: SZ 2014/92

6 Ob 119/16tOGH20.07.2016

Vgl; Beisatz: Eine Änderung der Wirtschaftslage kann niemals ausgeschlossen werden. Gerade bei einem auf Dauer errichteten Rechtsträger ist geradezu zwingend davon auszugehen, dass es im Zuge der Existenz des Rechtsträgers einmal auch zu einer Verschlechterung der Wirtschaftslage kommt. (T10); Veröff: SZ 2016/71

6 Ob 40/23kOGH17.01.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0060OB00187_03Y0000_002