Normen
1 Ob 54/03b | OGH | 18.03.2004 |
2 Ob 176/07g | OGH | 29.05.2008 |
Beisatz: Vorrangig soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen. (T1) Veröff: SZ 2008/73 |
8 Ob 43/17g | OGH | 30.05.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Herstellungswert ist erst dann maßgeblich, wenn die Beschaffung eines Ersatzobjekts nicht möglich ist, weil es entweder keine gleichwertige gebrauchte Sache gibt oder deren Ankauf nicht zumutbar ist, bzw weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden. Als unzumutbar ist der Kauf einer gebrauchten Sache auch dann anzusehen, wenn zwar an sich ein Markt dafür existiert, ein gleichartiges Objekt aber so selten angeboten wird, dass die Suche äußerst langwierig und aufwändig wäre. (T2)<br/>Beisatz: Die zumutbare Dauer der Wiederbeschaffung kann bei Sammlerstücken, die im Alltag gar nicht oder nur selten verwendet werden, großzügiger bemessen werden als bei Gegenständen des täglichen Bedarfs. Jedenfalls zumutbar ist jener Zeitraum, den auch eine Neuanfertigung in Anspruch nehmen würde, dagegen kann die Höchstgrenze der zumutbaren Suche nur nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden. (T3) |
10 Ob 13/24w | OGH | 14.05.2024 |
vgl; Beisatz: Weist ein durch eine unzulässige Abschalteinrichtung wertgemindertes (Neu-)Fahrzeug keinen Verkehrswert auf, weil diese oder vergleichbare Gegenstände (am Neuwagenmarkt) tatsächlich nicht – unter Offenlegung der Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit infolge mangelnder Zulassungsfähigkeit – gehandelt wurden, kommt die Heranziehung des Herstellungswerts in Betracht. (T4) |
10 ob 7/24p | OGH | 14.05.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Dieselskandal. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20040318_OGH0002_0010OB00054_03B0000_001
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