OGH 5Ob314/03t; 5Ob236/08d; 5Ob111/23v (RS0118866)

OGH5Ob314/03t; 5Ob236/08d; 5Ob111/23v22.2.2024

Rechtssatz

Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchsgericht geklärt werden. In der Regel stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten überfordern. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. In Wahrheit zählt er dann gar nicht zu Beteiligten im Sinne des § 104 Abs 3 GBG.

Normen

GBG §104 Abs3

5 Ob 314/03tOGH10.02.2004
5 Ob 236/08dOGH04.11.2008

nur: Nur wenn mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar ist, dass schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch den Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, ausscheidet, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch seine bücherliche Rechtsposition verliert. (T1)

5 Ob 111/23vOGH22.02.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0050OB00314_03T0000_001