Rechtssatz
Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 5 MRG zu qualifizieren ist, ist primär eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen. Zu ihrer Klärung kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen beizuziehen.
5 Ob 127/09a | OGH | 07.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Ob Arbeiten als energiesparende Maßnahme gemäß §3 Abs 2 Z 5 MRG zu werten und daher dem Bereich der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind, ist rechtliche Beurteilung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20030602_OGH0002_0050OB00058_03W0000_002