OGH 5Ob58/03w; 5Ob127/09a; 5Ob145/22t; 5Ob128/23v (RS0118005)

OGH5Ob58/03w; 5Ob127/09a; 5Ob145/22t; 5Ob128/23v12.3.2024

Rechtssatz

Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 5 MRG zu qualifizieren ist, ist primär eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen. Zu ihrer Klärung kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen beizuziehen.

Normen

MRG §3 Abs2 Z5

5 Ob 58/03wOGH02.06.2003
5 Ob 127/09aOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Ob Arbeiten als energiesparende Maßnahme gemäß §3 Abs 2 Z 5 MRG zu werten und daher dem Bereich der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind, ist rechtliche Beurteilung. (T1)

5 Ob 145/22tOGH02.11.2022
5 Ob 128/23vOGH12.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20030602_OGH0002_0050OB00058_03W0000_002

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