Normen
11 Os 95/02 | OGH | 27.05.2003 |
Verstärkter Senat |
11 Os 46/05g | OGH | 07.06.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Grundlage für den - soweit einem Strafausspruch gleichgestellten - Maßnahmenausspruch, dessen Kontrolle und dessen Effektuierung ist der - soweit einem Schuldspruch gleichgestellte - Ausspruch nach §260 Abs1 Z1 und 2 StPO über die Anlasstat. Dieser begründet den im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des §21 Abs 1 StGB jedenfalls zu effektuierenden Anspruch des Staates auf einen Maßnahmenausspruch, der nicht durch die Bedingung eingeschränkt ist, dass es in der Folge zu keiner Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch über die Anlasstat kommt. (T1) |
12 Os 82/23k | OGH | 07.09.2023 |
vgl |
12 Os 50/24f | OGH | 27.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_0110OS00095_0200000_003
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