OGH 6Ob316/02t; 9ObA120/09a; 1Ob105/13t; 5Ob170/21t; 4Ob155/23g (RS0117283)

OGH6Ob316/02t; 9ObA120/09a; 1Ob105/13t; 5Ob170/21t; 4Ob155/23g20.2.2024

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden.

Normen

JN §93 Abs1

6 Ob 316/02tOGH23.01.2003
9 ObA 120/09aOGH28.07.2010

Auch; nur: Die sachliche Unzuständigkeit wegen Vorliegens der Handelsgerichtsbarkeit für einen oder mehrere der Beklagten steht der gemeinschaftlichen Einklagung nicht im Weg; umgekehrt können Nichtkaufleute mit Kaufleuten vor dem Kausalgericht geklagt werden. (T1)

1 Ob 105/13tOGH21.11.2013

Vgl

5 Ob 170/21tOGH04.11.2021

nur: Eine der Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ist, dass das angerufene Gericht für einen oder alle übrigen Beklagten auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (§ 93 Abs1 letzter Halbsatz JN). (T2)

4 Ob 155/23gOGH20.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20030123_OGH0002_0060OB00316_02T0000_001