OGH 5Ob22/02z; 8ObA68/04i; 7Ob50/10v; 3Ob69/20y; 9Ob73/23k (RS0116399)

OGH5Ob22/02z; 8ObA68/04i; 7Ob50/10v; 3Ob69/20y; 9Ob73/23k18.3.2024

Rechtssatz

Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des § 1424 Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Es kommt auch die analoge Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, also die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht.

Normen

ABGB §1424 Satz2
ZPO §273

5 Ob 22/02zOGH12.02.2002

Veröff: SZ 2002/21

8 ObA 68/04iOGH16.07.2004

nur: Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. (T1); Veröff: SZ 2004/108

7 Ob 50/10vOGH14.07.2010
3 Ob 69/20yOGH15.06.2020

Vgl; Beisatz: Damit ist keine Beweislastumkehr, sondern nur eine Beweiserleichterung verbunden. (T2)

9 Ob 73/23kOGH18.03.2024

Beisatz wie T2 nur: Der Geschäftsunfähige wird nur vom strikten Nachweis befreit, was vom Empfangenen nicht zu seinen Nutzen verwendet wurde. (T3)<br/>Anm: So bereits 3 Ob 69/20y.

Dokumentnummer

JJR_20020212_OGH0002_0050OB00022_02Z0000_001