OGH 8Ob176/01t; 1Ob177/05v; 5Ob250/09i; 3Ob47/13b; 3Ob85/15v; 8Ob121/23m (RS0115742)

OGH8Ob176/01t; 1Ob177/05v; 5Ob250/09i; 3Ob47/13b; 3Ob85/15v; 8Ob121/23m26.6.2024

Rechtssatz

Das im Räumungsverfahren über den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ergangene Teilurteil ist, wenn der Streitwert zwar nicht S 260.000,- aber S 52.000,- übersteigt, mit außerordentlicher Revision anfechtbar.

Normen

ABGB §1118
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2 I
MRG §33 Abs2
MRG §33 Abs3

8 Ob 176/01tOGH25.10.2001
1 Ob 177/05vOGH22.11.2005

Auch; Beisatz: Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist. (T1)

5 Ob 250/09iOGH15.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Teilurteil über Betriebskostenrückstände. (T2)

3 Ob 47/13bOGH19.06.2013

Auch

3 Ob 85/15vOGH16.03.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/30

8 Ob 121/23mOGH26.06.2024

Beisatz: Die außerordentliche Revision ist ungeachtet des vom Rechtsmittelverfahren umfassten Streitwerts von unter 30.000 EUR zwar nicht jedenfalls unzulässig, weil im gleichen Verfahren auch noch über das Räumungsbegehren zu erkennen sein wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20011025_OGH0002_0080OB00176_01T0000_001

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