OGH 5Ob12/01b; 5Ob120/09x; 5Ob128/23v (RS0114681)

OGH5Ob12/01b; 5Ob120/09x; 5Ob128/23v12.3.2024

Rechtssatz

Aus der Einheitlichkeit des Verfahrens nach §§ 18a einerseits und 18, 19 MRG lässt sich nicht ableiten, dass im Verfahren über die endgültige Erhöhung nicht noch neues Vorbringen - etwa hinsichtlich der Ausstattungskategorien oder auch der Nutzflächen - erstattet werden dürfte.

Normen

MRG §18
MRG §18a
MRG §19

5 Ob 12/01bOGH30.01.2001

Veröff: SZ 74/18

5 Ob 120/09xOGH01.09.2009

Auch; Beisatz: Zwischenentscheidungen nach § 18a MRG über die vorläufige Erhöhung sind nur provisorisch und bilden keine bindende Vorgabe für die Endentscheidung. (T1)

5 Ob 128/23vOGH12.03.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0050OB00012_01B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)