OGH 9ObA264/00i; 8ObA137/01g; 8ObA55/13s; 9ObA152/15s; 8ObA19/22k; 8ObA53/22k; 9ObA109/23d (RS0114667)

OGH9ObA264/00i; 8ObA137/01g; 8ObA55/13s; 9ObA152/15s; 8ObA19/22k; 8ObA53/22k; 9ObA109/23d14.2.2024

Rechtssatz

Die gröbliche Verletzung der Dienstpflichten muss auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Es ist daher nicht notwendig, dass der Dienstnehmer den betreffenden Kündigungstatbestand oder dessen Merkmale gekannt oder dass er gewusst hat, dass sein Verhalten mit Kündigung bedroht ist. Er muss aber wissen, dass er gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt.

Normen

VBO Wien 1995 §42 Abs2 Z1
nö SpitalsärzteG §44 Abs1 Z1

9 ObA 264/00iOGH20.12.2000
8 ObA 137/01gOGH29.11.2001
8 ObA 55/13sOGH26.05.2014

Auch; Beisatz: Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten kann auch den Kündigungsgrund verwirklichen, wenn das beanstandete Verhalten des Dienstnehmers diesem vorwerfbar ist und über bloße Ordnungswidrigkeiten hinausgeht. (T1)

9 ObA 152/15sOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T1

8 ObA 19/22kOGH22.04.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nach § 44 Abs 1 Z 1 Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz darf der Krankenanstaltenträger das Beschäftigungsverhältnis bei einer „gröblichen Verletzung der Dienstpflichten“ kündigen. Dieser Kündigungsgrund setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten dem Dienstnehmer vorwerfbar ist und über bloße Ordnungswidrigkeiten hinausgeht. (T2)

8 ObA 53/22kOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T1

9 ObA 109/23dOGH14.02.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20001220_OGH0002_009OBA00264_00I0000_001