OGH 5Ob94/00k; 5Ob221/08y; 5Ob42/24y (RS0114299)

OGH5Ob94/00k; 5Ob221/08y; 5Ob42/24y18.12.2024

Rechtssatz

Wenn nicht zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat sich der Anteil des Mieters an den Betriebskosten nach § 17 Abs 1 MRG zu richten, ohne dass es darauf ankommt, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht, ob der Betreffende also Mieter eines Wohnungseigentums ist oder nicht. Nur dann, wenn ein Wohnungseigentümer seinem Mieter vertraglich die Zahlung jener Betriebskosten auferlegt hat, die er selbst zu entrichten hat, ist dies eine zulässige Vereinbarung im Sinn des § 17 Abs 1 erster Satz MRG.

Normen

MRG §17 Abs1
MRG §17 Abs1a
WEG 1975 idF 3.WÄG §19 Abs1

5 Ob 94/00kOGH24.10.2000
5 Ob 221/08yOGH21.10.2008

Auch; Beisatz: Für ein Abweichen vom Nutzflächenschlüssel für verbrauchsabhängige, messbare Aufwendungen im Sinn des § 17 Abs 1a MRG, die auf die allgemeinen Teile des Hauses entfallen, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses gemäß § 17 Abs 1 MRG erforderlich. (T1)

5 Ob 42/24yOGH18.12.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0050OB00094_00K0000_001

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