OGH 5Ob179/00k; 5Ob131/23k (RS0113970)

OGH5Ob179/00k; 5Ob131/23k2.4.2024

Rechtssatz

Der Mieter, der sich über die gesetzlichen Vorgaben für eine an sich zulässige Veränderung des Mietobjekts hinwegsetzt und sie eigenmächtig vornimmt, ist nicht schutzwürdig und hat daher grundsätzlich den früheren Zustand wieder herzustellen, wenn dies der Vermieter verlangt. Dieser aus dem Eigentumsrecht ableitbare Wiederherstellungsanspruch beziehungsweise Entfernungsanspruch (vgl § 523 ABGB) besteht, solange die Eigenmacht andauert, nach Maßgabe des § 9 Abs 1 MRG bis zum Vorliegen einer wenigstens zu fingierenden Zustimmung des Vermieters oder bis zur Feststellung, dass der Vermieter die Änderung zu dulden hat, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG gegeben sind.

Normen

ABGB §523
MRG §9 Abs1
MRG §37 Abs1 Z6

5 Ob 179/00kOGH13.07.2000
5 Ob 131/23kOGH02.04.2024

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0050OB00179_00K0000_001