Normen
6 Ob 188/99m | OGH | 24.02.2000 |
6 Ob 20/17k | OGH | 27.02.2017 |
Auch; Beisatz: Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH wird dessen Vertretungs‑ und Geschäftsführungsbefugnis nicht berührt. Es treffen ihn daher weiterhin die Buchführungs‑ und Bilanzierungspflichten. (T1); Veröff: SZ 2017/27 |
6 Ob 62/23w | OGH | 17.01.2024 |
nur: Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00188_99M0000_001
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