OGH 7Ob272/99x; 4Ob56/03v; 10Ob17/16x; 6Ob173/18m; 4Ob128/23m (RS0113312)

OGH7Ob272/99x; 4Ob56/03v; 10Ob17/16x; 6Ob173/18m; 4Ob128/23m4.4.2024

Rechtssatz

Die Regelungen des Bauträgervertragsgesetzes BGBl I 1997/7 beziehen sich nur auf den Vertragstypus des Erwerbs des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen, sie stellen aber nicht auf die allgemein gewerberechtliche Befugnis zur organisatorischen und kaufmännischen Abwicklung von Bauvorhaben im Sinn des § 225 GewO ab oder schränken diese insoweit ein. Vielmehr geht es um die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär der Absicherung des Vorauszahlungsrisikos.

Normen

BTVG allg
GewO §225
KSchG §6 Abs1 Z5

7 Ob 272/99xOGH10.11.1999
4 Ob 56/03vOGH29.04.2003

Auch; nur: Vorrangiges Ziel ist die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär die Absicherung des Vorauszahlungsrisikos. (T1); Veröff: SZ 2003/50

10 Ob 17/16xOGH21.03.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Interpretation von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG dahingehend, dass diese Bestimmung eine § 4 Abs 1 Z 2 BTVG (seit BGBl I 2008/56 § 4 Abs 3 BTVG) entsprechende Preisbeschränkung normiere, scheidet schon deshalb aus. (T2)

6 Ob 173/18mOGH25.10.2018

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/85

4 Ob 128/23mOGH04.04.2024

Beisatz: Hier: Vorrangiges Ziel des BTVG ist das Vorauszahlungsrisiko des Erwerbers durch Sicherungspflichten des Bauträgers weitgehend auszuschalten und so den Konsumentenschutz in einem speziellen Bereich der Immobilienbranche zu stärken (T3)

Dokumentnummer

JJR_19991110_OGH0002_0070OB00272_99X0000_002