4 Ob 329/98f | OGH | 15.12.1998 |
3 Ob 76/00y | OGH | 26.04.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist das Zustellwesen von Amts wegen zu überwachen. (T1) |
1 Ob 6/01s | OGH | 18.12.2001 |
Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200 |
6 Ob 187/23b | OGH | 17.01.2024 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Die amtswegige Überprüfung des Zustellvorgangs kommt auch im Rahmen der Anwendung des Haager Übereinkommens vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) zur Anwendung. Dem HZÜ kann keine Bindungswirkung des Zustellzeugnisses oder der mit ihm übermittelten Dokumenten entnommen werden. (T3) |
3 Ob 31/24s | OGH | 23.05.2024 |
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00329_98F0000_001
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