Rechtssatz
Durch Hinterlegung darf - wie sich aus § 17 Abs 1 ZustG ergibt - erst zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung rechtsunwirksam.
6 Ob 187/23b | OGH | 17.01.2024 |
Beisatz: hier: Überprüfung der Wirksamkeit eines nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) veranlassten Zustellvorgangs. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00286_98G0000_001