Normen
8 Ob 55/97i | OGH | 13.01.1998 |
2 Ob 114/24i | OGH | 25.07.2024 |
Beisatz: Das Aufsichtsrecht des § 522 ABGB darf nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes ausgeübt werden. (T1)<br/>Beisatz: Eine Ausfolgung von Schlüsseln zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist nicht erforderlich. Ansonsten könnte sich der Eigentümer jederzeit Zutritt zur Liegenschaft verschaffen und dadurch störend in das Wohnrecht des Gebrauchsberechtigten eingreifen. § 484 ABGB begründet für diesen jedoch keine Verpflichtung, dies zu dulden. (T2)<br/>Beisatz: Diese Regelungen sind nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 504 ABGB dispositiv. Grundsätzlich kann der Eigentümer daher seine Sache soweit nutzen und darüber verfügen, als das eingeräumte Gebrauchsrecht, wie es sich aus dem Titel ergibt, dem nicht entgegensteht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_0080OB00055_97I0000_001
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