OGH 1Ob2419/96h; 1Ob79/10i; 1Ob157/22b; 1Ob56/23a; 8Ob52/23i (RS0107735)

OGH1Ob2419/96h; 1Ob79/10i; 1Ob157/22b; 1Ob56/23a; 8Ob52/23i15.2.2024

Rechtssatz

Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. Dabei ist unbeachtlich, wer solche Arbeiten durchführt. Es kann daher ohne weiteres auch irgendeinem Dritten, der nicht Grundstückseigentümer ist, jedoch eine Wiederherstellungspflicht zu erfüllen hat, aufgetragen werden, dieser Rechtspflicht auf dem belasteten Grundstück zu entsprechen.

Normen

ABGB §482
ABGB §483

1 Ob 2419/96hOGH29.04.1997
1 Ob 79/10iOGH06.07.2010

nur: Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. (T1); Beisatz: Obwohl der Servitutsverpflichtete grundsätzlich zur Duldung, nicht aber zu einem positiven Tun verpflichtet ist, ist er auch verpflichtet, der Errichtung der Wasserleitung zuzustimmen, wenn dies zwingende Voraussetzung für die Herstellung ist. (T2)

1 Ob 157/22bOGH14.09.2022

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Die mit einer Servitut belasteten Grundeigentümer haben am Servitutsgegenstand erforderliche Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden, Dabei ist beachtlich, wer solche Arbeiten durchführt, sie können auch von Dritten durchgeführt werden. (T3)<br/>Beisatz: Der belastete Liegenschaftseigentümer kann dem Servitutsberechtigten keine bestimmten Maßnahmen vorschreiben. (T4)

1 Ob 56/23aOGH23.05.2023

nur T1

8 Ob 52/23iOGH15.02.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB02419_96H0000_002

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