1 Ob 2419/96h | OGH | 29.04.1997 |
1 Ob 79/10i | OGH | 06.07.2010 |
nur: Mit einer Servitut belastete Grundstückseigentümer haben die am Servitutsgegenstand (hier: Wasserversorgungsanlage) erforderlichen Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden. (T1); Beisatz: Obwohl der Servitutsverpflichtete grundsätzlich zur Duldung, nicht aber zu einem positiven Tun verpflichtet ist, ist er auch verpflichtet, der Errichtung der Wasserleitung zuzustimmen, wenn dies zwingende Voraussetzung für die Herstellung ist. (T2) |
1 Ob 157/22b | OGH | 14.09.2022 |
Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Die mit einer Servitut belasteten Grundeigentümer haben am Servitutsgegenstand erforderliche Instandsetzungsarbeiten jedenfalls zu dulden, Dabei ist beachtlich, wer solche Arbeiten durchführt, sie können auch von Dritten durchgeführt werden. (T3)<br/>Beisatz: Der belastete Liegenschaftseigentümer kann dem Servitutsberechtigten keine bestimmten Maßnahmen vorschreiben. (T4) |
1 Ob 56/23a | OGH | 23.05.2023 |
nur T1 |
8 Ob 52/23i | OGH | 15.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB02419_96H0000_002
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