Rechtssatz
Bei diesen Fristen handelt es sich um materiellrechtliche Fristen, für deren Einhaltung der Eingang der betreffenden Erklärung (zB Klage; hier: Antrag) bei Gericht maßgebend ist. So wie Klagen mit materiellrechtlichem Begehren (zum Unterschied von den sogenannten Rechtsmittelklagen) und Klagssurrogate (zB Aufkündigung) materiellrechtlichen Fristen unterliegen, hat dies auch für in das Außerstreitverfahren verwiesene Sachanträge, welche eine Klage ersetzen, zu gelten.
Normen
ABGB §902
WEG 1975 §13b Abs4
WEG 1975 §14 Abs3
5 Ob 183/24h | OGH | 18.12.2024 |
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Dokumentnummer
JJR_19970225_OGH0002_0050OB02124_96F0000_001
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