OGH 16Bkd3/94; 28Os3/16z; 24Ds13/23f (RS0057016)

OGH16Bkd3/94; 28Os3/16z; 24Ds13/23f15.1.2024

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, daß in Abwesenheit der Beschuldigten die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden kann, ist gemäß § 35 DSt 1990, daß die Beschuldigte an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß eine unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Krankheit erfolgte Entschuldigung ausreichend ist. Die Entschuldigung langte auch noch vor Beginn der Disziplinarverhandlung ein. Der Disziplinarrat hegte allerdings den Verdacht, daß die Behauptung der Beschuldigten, sie sei krank, unrichtig sei und versuchte dies durch Erhebungen zu klären. Das Ergebnis dieser Erhebungen reicht jedoch nicht aus, um die in der Entschuldigung aufgestellte, durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigte, Behauptung zu widerlegen.

Normen

DSt 1990 §35

16 Bkd 3/94OGH20.03.1995
28 Os 3/16zOGH21.09.2017

Vgl auch; Beisatz: Ein ärztliches Zeugnis über eine Erkrankung des Disziplinarbeschuldigten stellt eine Entschuldigung für dessen Fernbleiben dar, und zwar selbst dann, wenn der Disziplinarrat den – nicht weiter untersuchten – Verdacht hegt, dass die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, wonach er krank sei, unrichtig ist. (T1)

24 Ds 13/23fOGH15.01.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950320_OGH0002_016BKD00003_9400000_001