OGH 5Ob144/94; 5Ob12/01b; 5Ob120/09x; 5Ob159/14i; 5Ob128/23v (RS0070025)

OGH5Ob144/94; 5Ob12/01b; 5Ob120/09x; 5Ob159/14i; 5Ob128/23v12.3.2024

Rechtssatz

Die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse erfolgt mit Sachbeschluss gemäß §§ 18, 19 Abs 1 MRG und nicht (schlechthin) gemäß § 18a Abs 2 zweiter und dritter Satz MRG. Sachverhaltsänderungen während des Verfahrens (zB Kategorieänderungen oder Nutzflächenänderungen) können nicht rückwirken, sondern sind erst bei der nächsten möglichen rechtsgestaltenden Entscheidung (vorläufige oder endgültige Erhöhung) zu berücksichtigen. Es kann (zur Vermeidung von Nachverrechnungen und wegen Sachverhaltsänderungen) zweckmäßig sein, es bei vorläufig festgesetzten Erhöhungen zu belassen und ab der letzten Aktualisierung der Hauptmietzinsabrechnung eine Neuberechnung der Erhöhungsbeträge vorzunehmen.

Normen

MRG §18
MRG §18a
MRG §18a Abs2
MRG §19

5 Ob 144/94OGH28.02.1995
5 Ob 12/01bOGH30.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine Grundsatzentscheidung enthält nur die Festlegung des Verteilungszeitraumes und der einzelnen Arbeiten nach Art und Umfang. Eine vorläufige Erhöhung nach § 18a Abs 2 MRG wird nach den vorliegenden, vorläufigen Verfahrensergebnissen ausgesprochen. (T1); Beisatz: Ergibt sich bei der endgültigen Erhöhung auch ohne Änderung der Sachlage für einen Mietgegenstand eine andere Ausstattungskategorie als der vorläufigen Erhöhung zugrunde gelegt war, muss dies im Sachbeschluss nach §§ 18, 19 Abs 1 MRG "mitbereinigt" werden. (T2); Beisatz: Auch Nutzflächendifferenzen, auch wenn sie nicht durch Sachverhaltsänderungen bewirkt wurden, sind in der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen. (T3); Veröff: SZ 74/18

5 Ob 120/09xOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Zwischenentscheidungen nach § 18a MRG über die vorläufige Erhöhung sind nur provisorisch und bilden keine bindende Vorgabe für die Endentscheidung. (T4); Beisatz: Die Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 f MRG besteht in einem auf den im Spruch enthaltenen Verteilungszeitraum befristeten rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters bzw der Schlichtungsstelle in den Mietvertrag. Ein solcher rechtsgestaltender Eingriff in die vertragliche Regelung des Hauptmietzinses setzt ein Wirksamwerden gegenüber dem betreffenden Mieter voraus. (T5); Beisatz: Die Rechtskraft der Endentscheidung im Verfahren nach §§ 18 ff MRG über einen bestimmten Zeitraum stellt nicht die materiellrechtliche Wirksamkeit eines mangels Zustellung der Zwischenentscheidung betreffend einen anderen Zeitraum gegenüber einem Mieter unwirksamen Mietvertragseingriffs her. (T6); Beisatz: Die Doppelfunktion der Erhöhungsentscheidung, die einerseits in einer prozessualen Sachentscheidung besteht und andererseits in einer Vertragsänderung, gebietet es, die prozessuale Rechtsfolge der Heilung einer Nichtigkeit von der Wirksamkeit des Privatrechtseingriffs zu unterscheiden. (T7)

5 Ob 159/14iOGH16.12.2014

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 128/23vOGH12.03.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0050OB00144_9400000_001