OGH 4Ob524/94; 9ObA14/01a; 7Ob262/03k; 2Ob179/09a; 8Ob1/15b; 7Ob121/15t; 6Ob128/20x; 5Ob216/21g; 8Ob141/22a; 2Ob46/24i (RS0041601)

OGH4Ob524/94; 9ObA14/01a; 7Ob262/03k; 2Ob179/09a; 8Ob1/15b; 7Ob121/15t; 6Ob128/20x; 5Ob216/21g; 8Ob141/22a; 2Ob46/24i23.4.2024

Rechtssatz

Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen, die ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die Abweichungen für die Parteien offenkundig sind.

Normen

ZPO §419 A

4 Ob 524/94OGH08.03.1994
9 ObA 14/01aOGH24.01.2001

Auch; nur: Abweichungen zwischen der Urschrift und der Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen. (T1) <br/>Beisatz: Bei bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. Hier tauchen alle Schwierigkeiten und Probleme der eigentlichen Entscheidungsberichtigung nicht auf. Jede Abweichung von der Urschrift kann und muss also berichtigt werden. (T2)

7 Ob 262/03kOGH19.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Divergenz zwischen Unterschrift des vorsitzenden Richters auf der Urschrift und der Stampiglie auf den Ausfertigungen. (T3)

2 Ob 179/09aOGH25.03.2010

Beis wie T2 nur: Bei bloßen Übertragungsfehlern (Abweichungen der Ausfertigungen vom Original) handelt es sich nicht um Divergenzen zwischen dem Entscheidungswillen und der erklärten Entscheidung, sondern lediglich um eine Nichtübereinstimmung der bereits in Form der Urschrift vorliegenden Entscheidung und der Ausfertigung. (T4)

8 Ob 1/15bOGH23.01.2015

Beis wie T4; Beisatz: Die Berichtigung der von der Urschrift abweichenden Ausfertigung kann dadurch erfolgen, dass den Parteien die mit der Urschrift übereinstimmenden Ausfertigungen zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss zugestellt werden. (T5)

7 Ob 121/15tOGH02.09.2015

nur T1; Beis wie T5

6 Ob 128/20xOGH15.09.2020
5 Ob 216/21gOGH16.12.2021
8 Ob 141/22aOGH22.03.2024

vgl; Beisatz nur wie T5

2 Ob 46/24iOGH23.04.2024

vgl; Beisatz: Hier: Übermittlung einer anonymisierten Entscheidungsausfertigung (T6)

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0040OB00524_9400000_001

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