OGH 4Ob1114/93; 6Ob307/00s; 6Ob14/03g; 6Ob188/11g; 4Ob35/24m (RS0032312)

OGH4Ob1114/93; 6Ob307/00s; 6Ob14/03g; 6Ob188/11g; 4Ob35/24m25.6.2024

Rechtssatz

Wer im Rahmen eines von ihm einem Journalisten gewährten Interviews unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Dritten aufstellt, hat diese auch in Ansehung der Veröffentlichung des Interviews in der Zeitschrift im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB "verbreitet", ist doch die Veröffentlichung des Interviews in aller Regel gerade diesen Zweck; der Mitteilende ist daher in Ansehung der Verbreitung in der Zeitschrift zumindest Mittäter.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BII

4 Ob 1114/93OGH16.11.1993
6 Ob 307/00sOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung "in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium" Informationen zur Verfügung stellt, die von dem Dritten in der Folge in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse aufgenommen werden, hat an deren Verbreitung im Internet mitgewirkt und muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte. (T1)

6 Ob 14/03gOGH26.06.2003

Vgl

6 Ob 188/11gOGH16.02.2012

Vgl

4 Ob 35/24mOGH25.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19931116_OGH0002_0040OB01114_9300000_001

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