OGH 15Os68/93 (RS0095071)

OGH15Os68/9313.2.2024

Rechtssatz

Das Fehlen der Einwilligung ist Tatbestandsmerkmal, weil die Abnötigung eines Verhaltens sich begrifflich nur auf die Beugung oder Brechung des widerstrebenden Willens des Tatopfers beziehen kann.

Normen

StGB §201

15 Os 68/93OGH17.06.1993
11 Os 60/07vOGH03.07.2007

Beisatz: Der vom Gesetz geforderte Vorsatz hat sich auf den Einsatz eines der Nötigungsmittel, auf die Nötigung des Opfers (hier:) zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung und - als ungeschriebenes Tatbildmerkmal - auf die fehlende Einwilligung des Opfers zu erstrecken. (T1)

11 Os 97/14wOGH25.11.2014

Auch

15 Os 70/19mOGH11.09.2019

Vgl

13 Os 31/22sOGH18.05.2022

Vgl

11 Os 1/24tOGH13.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0150OS00068_9300000_002