OGH 5Ob1086/92; 4Ob83/97b; 7Ob186/02g; 3Ob295/02g; 7Ob180/06f; 6Ob232/23w; 6Ob21/24t (RS0042824)

OGH5Ob1086/92; 4Ob83/97b; 7Ob186/02g; 3Ob295/02g; 7Ob180/06f; 6Ob232/23w; 6Ob21/24t20.3.2024

Rechtssatz

Läßt sich ein Rechtsproblem (hier "Erstmaliger Bezug der Baulichkeit" (§ 18 Abs 1 Z 2 WEG) aus dem Gesetzestext selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen und ist diese Lösung in der Lehre unstrittig, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Normen

WEG §18 Abs1 Z2
ZPO §502 HI2

5 Ob 1086/92OGH10.11.1992

Veröff: WoBl 1993,77

4 Ob 83/97bOGH18.03.1997

Beisatz: Hier: "Neue Kunden zugeführt" (§ 24 Abs 1 Z 1 HVertrG 1993). (T1)

7 Ob 186/02gOGH09.09.2002

Auch

3 Ob 295/02gOGH18.12.2002

nur: Läßt sich ein Rechtsproblem aus dem Gesetzestext selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen und ist diese Lösung in der Lehre unstrittig, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T2)

7 Ob 180/06fOGH30.08.2006

Auch; Beisatz: Hier: Welche Mindesterfordernisse ein Ablehnungsschreiben nach §12 Abs3 VersVG zu erfüllen habe. (T3)

6 Ob 232/23wOGH21.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: keine Ableitung eines Ausdrücklichkeits- oder Schriftformgebots für den Maklervertrag aus einer analogen Anwendung der §§ 30b Abs 2, 31 Abs 1 KSchG (T4)

6 Ob 21/24tOGH20.03.2024

vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung von § 17 FBG bei nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen nach § 277 UGB. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB01086_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)