OGH 4Ob13/92; 4Ob221/07i; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob37/22b; 4Ob97/24d (RS0076477)

OGH4Ob13/92; 4Ob221/07i; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob37/22b; 4Ob97/24d27.8.2024

Rechtssatz

Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. Es ist daher angezeigt, zunächst zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind; stimmen diese Merkmale überein, dann ist davon auszugehen, dass die Nachschöpfung in den geschützten Bereich des Originals eingegriffen hat, richtet doch der Verkehr sein Augenmerk in der Regel mehr auf die Übereinstimmungen als auf die abweichenden Merkmale.

Normen

UrhG §5 Abs2
ZPO 3502 Abs1 HIII3

4 Ob 13/92OGH07.04.1992

Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176

4 Ob 221/07iOGH22.01.2008
4 Ob 170/07iOGH11.03.2008

nur: Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. Es ist daher angezeigt, zunächst zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/31

4 Ob 102/08sOGH08.07.2008

nur T1

4 Ob 37/22bOGH24.05.2022
4 Ob 97/24dOGH27.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00013_9200000_007

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